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A u s z u g  a u s  d e r  S a t z u n g:

(Die komplette Satzung ist bei den örtlichen Gruppen einsehbar.)

 

S a t z u n g

Saarländischer

Pfadfinderbund e.V.

 

 

 

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S a t z u n g

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen "Saarländischer Pfadfinderbund e.V. (SPB)".

2. Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

1. Der Verein ist ein Jugendverband mit dem Zweck der Erziehung junger Menschen nach den Grundsätzen der internationalen Pfadfinderbewegung in Zusammenarbeit mit Elternhaus und anderen Erziehungsträgern zu freien, kritischen, verantwortungsbewussten und toleranten Bürgern eines demokratischen Staates. Konkrete Schritte zur Umsetzung dieser Ziele sind in der pfadfinderischen Pädagogik durchgängig für alle Altersstufen enthalten wobei die wöchentlichen Gruppenstunden in alterspezifischen Kleingruppen, Durchführen von Freizeitmaßnahmen, Ausrichtung von Seminaren zu aktuellen Fragen und zu Themen gesellschaftlicher Probleme, Durchführung von Gruppenleiterschulungen, Durchführung von internationalen Begegnungen sowie die Errichtung und Unterhaltung von Jugendheimen als bezeichnende Beispiele der Zweckverwirklichung genannt sein sollen.

2. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Zweck darf nicht verfolgt werden. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch satzungsfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins darf keinerlei Rückzahlung aus dem Vereinsvermögen erfolgen.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jedermann, der die Ziele des Vereins (§2) anerkennt, kann die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied beantragen; juristische Personen können jedoch nur fördernde Mitglieder werden. Jedes ordentliche Mitglied sollte einem Stamm oder einer Aufbaugruppe angehören. Fördernde Mitglieder können unmittelbar dem Verein angehören.

2. Der Antrag ist schriftlich abzugeben; er muss bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins (§9). Bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen delegiert er diese Aufgabe in der Regel an den Vorstand der örtlichen Gruppe (§10).

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

- Austritt des Mitgliedes mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.

- Ausschluss des Mitgliedes.

- Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

2. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, insbesonders durch Verletzung der politischen oder religiösen Toleranz.

3. Über den Ausschluss entscheidet bei Kinder und Jugendlichen der Vorstand der örtlichen Gruppen nach Rücksprache mit dem Vorstand des Vereins, bei Volljährigen der Vorstand des Vereins. Die Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen; innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Ausschlusserklärung kann das betreffende Mitglied dem Vorstand des Vereins gegenüber schriftlich Einspruch erheben, über den die Delegiertenversammlung nach Anhörung der beteiligten entgültig entscheidet; bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögren

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Arbeit des Vereins und zur Förderung des Vereinszwecks (2) nach besten Kräften verpflichtet. Sie haben die Beschlüsse der satzungsmäßigen Organe des Vereins zu beachten. Sie haben den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Jahresbeitrag sowie die Beiträge der örtlichen Gruppen zu entrichten. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den Wahlen der satzungsgemäßen Organe des Vereins mitzuwirken.

2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben mindestens den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Sie können auf Einladung des zuständigen Organs an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Delegiertenversammlung

- die Vorstände der örtlichen Gruppen

- die Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppen

 

§ 7

Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfassendes Organ des Vereins. Sie ist die höchste Instanz des Vereins und für die Leitung des Vereins verantwortlich.

In der Delegiertenversammlung haben Sitz und Stimme:

1. die nach der Wahlordnung des Vereins gewählten Delegierten.

2. Der Vorstand

§8

Örtliche Mitgiederversammlungen

Die Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppen des Vereins

- wählen den Vorstand der örtlichen Gruppe

- wählen die Delegierten der örtlichen Gruppen in die Delegiertenversammlung nach der Wahlordnung des    Vereins.

§9

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Personen:

- ein/einer 1. Vorsitzender/Vorsitzende,

- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

- einem/einer Schatzmeister/Schatzmeisterin.

2. Der erste Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter.

3. Der 1. Vorsitzende kann für bestimmte Aufgaben einzelne Mitglieder des Vereins bevollmächtigen.

4. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen voll geschäftsfähig sein.

5. Die Delegiertenversammlung kann den Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit mit Zweidrittelmehrheit ihrer stimm-berechtigten Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abberufen.

6. Soweit für Liegenschaften, Förderkreise u.ä. gesonderte Rechtsträger geschaffen werden, vertritt der Vorstand die Interessen des Vereins in diesen Rechtsträgern.

§10

Der Vorstand der örtlichen Gruppen

Der Vorstand der örtlichen Gruppe wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

 

s unsere Satzung......

 

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